1. Definition
Allgemeine Verkaufs-& Lieferbedingungen für Arbeitsbühnen, Baumaschinen, Fahrzeuge, Baugeräte, Ersatzteile und Industriemaschinen zu Anwendung im nationalen wie auch internationalen Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, ausgenommen von den hier aufgeführten AGB ́s sind Privatpersonen im Inland.
2. Angebote & Vertragsabschlüsse
2.1. Für alle Angebote & Aufträge, mündlich –wie auch schriftlich abgegeben, sind ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-& Lieferbedingungen (nachfolgend auch „Vertragsbedingungen“ genannt) maßgebend. Von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt die Liftservice Deuringer nicht an, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Zustimmung vor. Auch wenn die Liftservice Deuringer in Kenntnis von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung –auch in diesem Fall gelten die Vertragsbedingungen der Liftservice Deuringer.
2.2. Die erstellten Angebote, bzw. Preisanfragensind stets freibleibend und sind nicht mit einer Lieferverpflichtung verbunden. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung von Seiten der Liftservice Deuringer verbindlich.
2.3. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung (per Email, Brief, WhatsApp oder SMS) durch die Liftservice Deuringer.
2.4. An Kostenvoranschlägen, Auftragsbestätigungen, Zeichnungen & anderen Unterlagen, behält sich die Liftservice Deuringer das Eigentums-& Urheberrecht vor. Dritten dürfen Sie, ohne die Zustimmung der Liftservice Deuringer nicht zugänglich gemacht werden.
2.5. Für die grenzüberschreitenden Vertragsabschlüsse (innerhalb der EU & Drittländer) gelten ebenfalls die hier aufgeführten Vertragsbedingungen, welche dem ausländischen Kunden in englischer Sprache zur Verfügung gestellt werden.
3. Umfang & Lieferungspflicht
3.1. Für den Auftrags-sowie Lieferumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung/ Bestellung durch die Liftservice Deuringer maßgebend.
3.2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen & Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, beruhen auf Angaben, Zeichnungen & Darstellungen der jeweiligen Maschinenhersteller (welche mit dessen Erlaubnis verwendet werden dürfen) und sind daher nur annährend maßgebend. Angaben in Bezug auf Betriebsstunden, Laufleistungen, Beschädigungen, bzw. Unfallschäden sind immer ohne Gewähr und beruhen auf den Angaben des jeweiligen Voreigentümers des gebrauchten Liefergegenstandes. Optische Ausbesserungsarbeiten, bzw. Nachlackierungen können grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Verbindliche Angaben bedürfen der Ausdrücklichkeit in Schriftform.
3.3. Im Rahmen der Liefer-& Umfangspflicht verpflichtet sich die Liftservice Deuringer, sofern nicht anders schriftlich festgehalten, im grenzüberschreitenden Verkehr (innerhalb der EU & Drittländer), alle notwendigen Exportpapiere für die zu versendete Ware zu erstellen, sofern diese erstellbar und notwendig sind (Handelsrechnung, CMR, Zollkennzeichen, Ausfuhrbegleitdokument, Ausgangsvermerk, CE & EUR1-falls möglich). Die damit verbundenen Kosten, sofern nicht anders vereinbart, sind von Seiten des Auftraggebers zu tragen.
4. Preis & Zahlung
4.1. Alle genannten Preise (mündlich wie auch schriftlich) gelten in€ (Euro), ab Standort der Maschine / Fahrzeug und zzgl. der jeweils gesetzlich gültigen deutschen Mehrwertsteuer. Im grenzüberschreitenden Verkehr, behält sich die Liftservice Deuringer vor, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die jeweils gültige deutsche MWST als Kaution einzubehalten, bis der Auftraggeber die entsprechenden Nachweise zur Einfuhr der Ware in sein Heimatland auf Kosten des Auftraggebers vorlegt (EU= CMR-Nachweis, Gelangenheitsbescheinigung, DRITTLÄNDER=Ausgangsvermerk, CMR, Zulassung im Heimatland, Verzollungsnachweis im Empfangsland).
4.2. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nicht anders vereinbart ist, spätestens innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse, ohne jegliche Abzüge per Überweisung auf das jeweils genannte Geschäftskonto der Liftservice Deuringer zu erfolgen. Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform, bzw. werden im Rahmen der Auftragsbestätigung dargestellt. Bei Zahlungen aus dem Ausland ist die Zahlung ausschließlich in € (Euro) zu leisten. Sämtliche Transaktionskosten trägt der jeweilige Rechnungsempfänger.
4.3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn die Liftservice Deuringer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist die Liftservice Deuringer berechtigt, noch ausstehende Lieferung & Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
4.4. Der Auftraggeber hat ein Aufrechnungs- und /oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.
5. Lieferzeit
5.1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand den Standplatz / Standort der Liftservice Deuringer oder das Herstellerwerk verlassen hat, bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
5.2. Bei Lieferzeitverzögerungen bedingt durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfen, die außerhalb des Einflussbereiches der Liftservice Deuringer liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
5.3. Jegliche Nutzungsausfälle, Kosten, bzw. entgangener Gewinn, die durch eine Verzögerung der Lieferzeit dem Auftraggeber entstanden sind, können nicht in eine Forderung gegenüber der Liftservice Deuringer formuliert werden.
5.4. Bei Lieferzeitverzögerungen, bzw. Annahmeverzögerungen infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, kann die Liftservice Deuringer entsprechend, dadurch entstandene Aufwendungen (Standgeld, Umleitungskosten der Ware, Einlagerungsgebühren der Ware, Übernachtungen, etc.), dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Die Liftservice Deuringer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenden Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen.
5.5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus.
5.6. Wird die Liftservice Deuringer selbst unverschuldet und nicht fristgerecht beliefert, obwohl sie bei ihrem Lieferanten bzw. Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Die Liftservice Deuringer wird in diesem Fall den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich unterrichten.
6. Gefahrenübergang & Entgegennahme des Liefergegenstandes
6.1. Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus §8 in Empfang zu nehmen.
6.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die Liftservice Deuringer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über, selbst dann wenn der Liefergegenstand auf dem Gelände der Liftservice Deuringer, bzw. auf dem Gelände eines Ihrer Partnerbetriebe gelagert wird. Auf Wunsch des Auftraggebers, welcher schriftlich zu definieren ist, ist die Liftservice Deuringer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.3. Teillieferungen sind zulässig.
6.4. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Auftraggeber, seinen Bevollmächtigten, Abholer, Spediteur, Frachtführer oder beim Transport durch die Liftservice Deuringer, spätestens jedoch beim Verlassen des Standortes des Liefergegenstandes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.