Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Liftservice Deuringer – Burgau
Stand November 2021

1. Definition

Allgemeine Verkaufs-& Lieferbedingungen für Arbeitsbühnen, Baumaschinen, Fahrzeuge, Baugeräte, Ersatzteile und Industriemaschinen zu Anwendung im nationalen wie auch internationalen Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, ausgenommen von den hier aufgeführten AGB ́s sind Privatpersonen im Inland.

2. Angebote & Vertragsabschlüsse

2.1. Für alle Angebote & Aufträge, mündlich –wie auch schriftlich abgegeben, sind ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-& Lieferbedingungen (nachfolgend auch „Vertragsbedingungen“ genannt) maßgebend. Von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt die Liftservice Deuringer nicht an, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Zustimmung vor. Auch wenn die Liftservice Deuringer in Kenntnis von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung –auch in diesem Fall gelten die Vertragsbedingungen der Liftservice Deuringer.

2.2. Die erstellten Angebote, bzw. Preisanfragensind stets freibleibend und sind nicht mit einer Lieferverpflichtung verbunden. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung von Seiten der Liftservice Deuringer verbindlich.

2.3. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung (per Email, Brief, WhatsApp oder SMS) durch die Liftservice Deuringer.

2.4. An Kostenvoranschlägen, Auftragsbestätigungen, Zeichnungen & anderen Unterlagen, behält sich die Liftservice Deuringer das Eigentums-& Urheberrecht vor. Dritten dürfen Sie, ohne die Zustimmung der Liftservice Deuringer nicht zugänglich gemacht werden.

2.5. Für die grenzüberschreitenden Vertragsabschlüsse (innerhalb der EU & Drittländer) gelten ebenfalls die hier aufgeführten Vertragsbedingungen, welche dem ausländischen Kunden in englischer Sprache zur Verfügung gestellt werden.

3. Umfang & Lieferungspflicht

3.1. Für den Auftrags-sowie Lieferumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung/ Bestellung durch die Liftservice Deuringer maßgebend.

3.2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen & Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, beruhen auf Angaben, Zeichnungen & Darstellungen der jeweiligen Maschinenhersteller (welche mit dessen Erlaubnis verwendet werden dürfen) und sind daher nur annährend maßgebend. Angaben in Bezug auf Betriebsstunden, Laufleistungen, Beschädigungen, bzw. Unfallschäden sind immer ohne Gewähr und beruhen auf den Angaben des jeweiligen Voreigentümers des gebrauchten Liefergegenstandes. Optische Ausbesserungsarbeiten, bzw. Nachlackierungen können grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Verbindliche Angaben bedürfen der Ausdrücklichkeit in Schriftform.

3.3. Im Rahmen der Liefer-& Umfangspflicht verpflichtet sich die Liftservice Deuringer, sofern nicht anders schriftlich festgehalten, im grenzüberschreitenden Verkehr (innerhalb der EU & Drittländer), alle notwendigen Exportpapiere für die zu versendete Ware zu erstellen, sofern diese erstellbar und notwendig sind (Handelsrechnung, CMR, Zollkennzeichen, Ausfuhrbegleitdokument, Ausgangsvermerk, CE & EUR1-falls möglich). Die damit verbundenen Kosten, sofern nicht anders vereinbart, sind von Seiten des Auftraggebers zu tragen.

4. Preis & Zahlung

4.1. Alle genannten Preise (mündlich wie auch schriftlich) gelten in€ (Euro), ab Standort der Maschine / Fahrzeug und zzgl. der jeweils gesetzlich gültigen deutschen Mehrwertsteuer. Im grenzüberschreitenden Verkehr, behält sich die Liftservice Deuringer vor, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die jeweils gültige deutsche MWST als Kaution einzubehalten, bis der Auftraggeber die entsprechenden Nachweise zur Einfuhr der Ware in sein Heimatland auf Kosten des Auftraggebers vorlegt (EU= CMR-Nachweis, Gelangenheitsbescheinigung, DRITTLÄNDER=Ausgangsvermerk, CMR, Zulassung im Heimatland, Verzollungsnachweis im Empfangsland).

4.2. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nicht anders vereinbart ist, spätestens innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse, ohne jegliche Abzüge per Überweisung auf das jeweils genannte Geschäftskonto der Liftservice Deuringer zu erfolgen. Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform, bzw. werden im Rahmen der Auftragsbestätigung dargestellt. Bei Zahlungen aus dem Ausland ist die Zahlung ausschließlich in € (Euro) zu leisten. Sämtliche Transaktionskosten trägt der jeweilige Rechnungsempfänger.

4.3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn die Liftservice Deuringer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist die Liftservice Deuringer berechtigt, noch ausstehende Lieferung & Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

4.4. Der Auftraggeber hat ein Aufrechnungs- und /oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.

5. Lieferzeit

5.1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand den Standplatz / Standort der Liftservice Deuringer oder das Herstellerwerk verlassen hat, bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

5.2. Bei Lieferzeitverzögerungen bedingt durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfen, die außerhalb des Einflussbereiches der Liftservice Deuringer liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.

5.3. Jegliche Nutzungsausfälle, Kosten, bzw. entgangener Gewinn, die durch eine Verzögerung der Lieferzeit dem Auftraggeber entstanden sind, können nicht in eine Forderung gegenüber der Liftservice Deuringer formuliert werden.

5.4. Bei Lieferzeitverzögerungen, bzw. Annahmeverzögerungen infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, kann die Liftservice Deuringer entsprechend, dadurch entstandene Aufwendungen (Standgeld, Umleitungskosten der Ware, Einlagerungsgebühren der Ware, Übernachtungen, etc.), dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Die Liftservice Deuringer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenden Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen.

5.5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus.

5.6. Wird die Liftservice Deuringer selbst unverschuldet und nicht fristgerecht beliefert, obwohl sie bei ihrem Lieferanten bzw. Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Die Liftservice Deuringer wird in diesem Fall den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich unterrichten.

6. Gefahrenübergang & Entgegennahme des Liefergegenstandes

6.1. Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus §8 in Empfang zu nehmen.

6.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die Liftservice Deuringer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über, selbst dann wenn der Liefergegenstand auf dem Gelände der Liftservice Deuringer, bzw. auf dem Gelände eines Ihrer Partnerbetriebe gelagert wird. Auf Wunsch des Auftraggebers, welcher schriftlich zu definieren ist, ist die Liftservice Deuringer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.3. Teillieferungen sind zulässig.

6.4. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Auftraggeber, seinen Bevollmächtigten, Abholer, Spediteur, Frachtführer oder beim Transport durch die Liftservice Deuringer, spätestens jedoch beim Verlassen des Standortes des Liefergegenstandes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von
Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen

  1. Allgemeines – Geltungsbereich
    1. Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen; Mietvertragsbedingungen des Mieters wie ausdrücklich widersprochen.
    2. Diese Allgemeine Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.
    3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen.
    4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
    5. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.
    6. Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelter nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

 

  1. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter
    1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen
    2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
    3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.

 

  1. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
    1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.
    2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzugs nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter den Vertrag kündigen, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
    3. Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

 

  1. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes
    1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
    2. Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach der Untersuchung in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
    3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen, dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
    4. Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter
  2. Haftungsbegrenzung des Vermieters
    1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
    2. einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
    3. einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
    4. der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
    5. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;
    6. Falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen.

  • Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffer 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.
  • Kosten die dem Mieter durch den Ausfall des Mietgegenstandes entstehen, müssen vom Mieter selbst

getragen werden

 

  1. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
    • Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit von 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter in Textform anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
    • Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
    • Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.
    • Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.
    • Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartners vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
    • Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.
    • Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
    • Der Vermieter verpflichtet sich, die dem Vermieter zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Mieters freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

 

  1. Stillliegeklausel
    • Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
    • Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
    • Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der Prozentsatz von 75%.
    • Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich in Textform Mitteilung zu machen und die Stilliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

 

  1. Unterhaltspflicht des Mieters
    • Der Mieter ist verpflichtet
  1. a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
  2. b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
  3. c) notwendige Inspektions- und Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben;
  4. d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
  • Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

 

  1. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

 

  1. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
    • Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
    • Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
    • Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung breitzuhalten.
    • Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

 

  1. Verletzung der Unterhaltspflicht
    • Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
    • Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
    • Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

 

  1. Weitere Pflichten des Mieters
    • Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
    • Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.
    • Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
    • Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lückenlose Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
    • Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1 bis 12.4, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

 

  1. Kündigung
    • a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar.
  1. b) Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
  2. c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
  • einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag;
  • zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche;
  • eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
    • Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
  1. Im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters;
  2. Wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
  3. Wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
  4. In Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1 und gegen Ziff. 12.1.
    • Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 13.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, gelten die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen. Die Ziffern 10 und 11 finden entsprechende Anwendung.
    • Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

 

  1. Verlust des Mietgegenstandes

Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 10.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

 

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    • Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    • Erfüllungsort für alle Leitungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
    • Ist der Vermieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.